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		<title>Stalking - Versionsgeschichte</title>
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		<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in a-wissing.de</subtitle>
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		<title>Admin: 1 Version</title>
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				<updated>2013-12-29T19:11:37Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;1 Version&lt;/p&gt;
&lt;table style=&quot;background-color: white; color:black;&quot;&gt;
		&lt;tr valign='top'&gt;
		&lt;td colspan='1' style=&quot;background-color: white; color:black;&quot;&gt;← Nächstältere Version&lt;/td&gt;
		&lt;td colspan='1' style=&quot;background-color: white; color:black;&quot;&gt;Version vom 29. Dezember 2013, 19:11 Uhr&lt;/td&gt;
		&lt;/tr&gt;&lt;/table&gt;</summary>
		<author><name>Admin</name></author>	</entry>

	<entry>
		<id>http://www.a-wissing.de/mediawiki-1170/index.php?title=Stalking&amp;diff=23&amp;oldid=prev</id>
		<title>FDMS4: /* Siehe auch */ kein Bezug zum Text bzw. Abschnitt</title>
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				<updated>2013-12-26T16:24:01Z</updated>
		
		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Siehe auch: &lt;/span&gt; kein Bezug zum Text bzw. Abschnitt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;'''Stalking''' ist das willentliche und wiederholte (beharrliche) Verfolgen oder [[Belästigung|Belästigen]] einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann. Stalking ist in vielen Staaten ein [[Straftat]]bestand (in Deutschland als „'''''Nachstellung'''''“) und Thema [[Kriminologie|kriminologischer]] und [[Psychologie|psychologischer]] Untersuchungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Definition ==&lt;br /&gt;
Eine erste wissenschaftliche Definition erfolgte durch Zona et. al. (1993), welche Stalking als „''[[Obsessiv-kompulsives Syndrom|obsessives]] und unnormal langes Muster von Bedrohung durch Belästigung gegen ein bestimmtes Individuum gerichtet''“ bezeichnet.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur|Autor=M.A. Zona, K.K. Sharma, &amp;amp; J.C. Lane|Titel=A comparative study of erotomanic and obsessional subjects in a forensic sample.|Sammelwerk=Journal of Forensic Sciences|Nummer=38 (4)|Jahr=1993|Seiten=894-903|Originaltitel=Englisch}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Meloy und Gothard führten 1995 den Begriff „''obsessives Verfolgen''“ ein, um den psychiatrischen Aspekt hervorzuheben.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur|Autor=J.R. Meloy &amp;amp; S. Gothard, Department of Psychiatry, University of California, San Diego|Titel=Demographic and clinical comparison of obsessional followers and offenders with mental disorders|Sammelwerk=American Journal of Psychiatry|Nummer=152|Ort=San Diego|Jahr=1995|Seiten=258-263|Kommentar=Copyright © 1995 by American Psychiatric Association|Online=http://ajp.psychiatryonline.org/cgi/content/abstract/152/2/258?ijkey=eb490ae35b18bd416fa7e99978f2d69b3d6f316a&amp;amp;keytype2=tf_ipsecsha |Zugriff=2009-07-23}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Damit wurde zudem an die ursprüngliche Bedeutung in der Jagdsprache angeknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pathe und Mullen (1997) sehen im Stalking eine {{&amp;quot;|Verhaltenskonstellation, in der eine Person der anderen wiederholt unerwünschte Kommunikation oder Annäherung erzwingt}}. Westrup (1998) nannte als Merkmale von Stalking: {{&amp;quot;|Das Verhalten tritt mehrmals auf und zielt auf eine bestimmbare andere Person, es wird als unerwünscht und grenzverletzend wahrgenommen und kann Angst und Beklemmung auslösen.}}&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur|Autor=M. Pathe and P.E. Mullen , Victorian Forensic Psychiatry Services, Australia.|Herausgeber=|Titel=The impact of stalkers on their victims|Sammelwerk=The British Journal of Psychiatry|Band=|Nummer=170:|Auflage=|Verlag=|Ort=|Jahr=1997|Monat=|Tag=|Kapitel=|Seiten=12-17|Spalten=|ISBN=|ISBNistFormalFalsch=|ISSN=|Kommentar=|DOI=|Online=[http://bjp.rcpsych.org/cgi/content/abstract/170/1/12 Zusammenfassung d. Artikels] |Zugriff=|Originalsprache=|Originaltitel=Englisch|Übersetzer=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um als Stalkingopfer kategorisiert zu werden, müssen mindestens zwei verschiedene, die [[Privatsphäre]] verletzende ([[Intrusion (Psychologie)|intrusive]]) Verhaltensweisen berichtet werden, wobei diese durchgehend mindestens acht Wochen andauern und Angst auslösen mussten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die offizielle präventivpolizeiliche Definition in Deutschland lautet:&lt;br /&gt;
{{zitat|Das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und Belästigen eines Menschen, so dass dessen Sicherheit bedroht und er in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird.|[[Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes]]: Stalking&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.polizei-beratung.de/rat_hilfe/opferinfo/stalking/ Was ist Stalking?]. Aufgerufen am 28. Dezember 2010.&amp;lt;/ref&amp;gt;}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Cyberstalking'' oder [[Cyber-Mobbing]] bezeichnet die Belästigung und das beharrliche Nachstellen einer Person unter Anwendung und Zuhilfenahme von modernen technischen Hilfsmitteln wie Handy oder Internet.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.cyberbullying.us/ Cyber Bulling]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Herkunft des Wortes ==&lt;br /&gt;
Das englische Wort ''to stalk'' bedeutet in der Jägersprache „jagen, hetzen, steif gehen, stolzieren“ (aus dem [[Gälische Sprache|Gälischen]] „stalc“ oder dem Substantiv „stalcaire“ = Jäger, Falkner). Im [[Englische Sprache|Englischen]] bedeutet ''to stalk'' unter anderem heranpirschen, jagen; daraus abgeleitet: verfolgen;. „Stalking“ bedeutet in der deutschen Sprache übertragen „Nachstellen, Verfolgen, Psychoterror“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mögliche Stalking-Handlungen ==&lt;br /&gt;
Gemäß einer Handreichung zur Beratung des [[Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend|Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend]] (2005)&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Materialie-Gleichstellung-Nr._20104,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf Materialien zur Gleichstellungspolitik: ''Stalking: Grenzenlose Belästigung''] (PDF-Datei; 254 kB) des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend&amp;lt;/ref&amp;gt; erstrecken sich mögliche Handlungsformen von Stalkern auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|- class=&amp;quot;hintergrundfarbe5&amp;quot;&lt;br /&gt;
|+&lt;br /&gt;
! Standard&lt;br /&gt;
! Außenwirkung&lt;br /&gt;
! Straftaten&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|Ausfragen des Bekanntenkreises&lt;br /&gt;
|[[Verleumdung (Deutschland)|Verleumdungen]], zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin&lt;br /&gt;
|[[Beleidigung (Deutschland)|Beleidigungen]] und [[Üble Nachrede (Deutschland)|Üble Nachrede]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|Telefonanrufe, SMS, Nachrichten auf dem Anrufbeantworter, Sendungen von E-Mails zu allen Tages- und Nachtzeiten&lt;br /&gt;
|Bestellungen von Warensendungen im Namen des Opfers&lt;br /&gt;
|[[Nötigung (Deutschland)|Nötigungen]] und [[Bedrohung]]en&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|„Liebesbezeugungen“ wie Liebesbriefe, Blumen, Geschenke&lt;br /&gt;
|Anwesenheit sowie das Verfolgen und Auflauern, zum Beispiel vor der Wohnung, dem Arbeitsplatz, dem Supermarkt&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
Das Spektrum der so genannten Stalking-Verhaltensweisen kann in dramatischen Fällen über körperliche [[Gewalt]] bis hin zu Tötung reichen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass einzelne Handlungen dabei nicht notwendigerweise als kriminell eingestuft werden müssen, die Anzahl und die Dauer solcher Handlungen allerdings als Stalking betrachtet werden. Der Versuch beispielsweise, die Telefonnummer einer Person zu ermitteln, muss als einzelne Tat nicht notwendigerweise als Störung auffallen, in Kombination mit anderen Handlungen kann solch ein Verhalten aber als Stalking bezeichnet werden. Umgekehrt ist eine Person, die vereinzelt versucht eine Person zu erreichen, nicht notwendigerweise ein Stalker. Fälschlicherweise werden auch generelle Störenfriede, Nervensägen oder unangenehme Personen als Stalker bezeichnet, obwohl deren Handlungen nicht unbedingt eine Verfolgung darstellen. Des Weiteren kann bei einem Verbrechen wie Mord oder Überfall nicht jeder vorherige Versuch der Kontaktaufnahme als Anzeichen von Stalking bezeichnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Körperliches Attackieren oder die Ausübung von körperlicher [[Gewalt]] kommen, nach einer Analyse der Technischen Universität Darmstadt in Zusammenarbeit mit dem [[Weißer Ring|Weißen Ring]], in jedem fünften Fall vor. Häufig sind es jedoch die eher „leichten“ Stalking-Handlungen, wie etwa das Telefonieren oder das Sich-Aufhalten in der Nähe des [[Opfer (Kriminologie)|Opfers]], die den überwiegenden Anteil aller Handlungen ausmachen. Je nach Charakter, Belastbarkeit und Empfindlichkeit des Opfers können aber bereits diese „leichteren“ Formen des Stalkings beim Opfer psychische und physische Reaktionen hervorrufen, die sich mit Dauer des Stalkings entsprechend steigern und individuell zu ernsthaften [[Krankheit|Erkrankungen]] führen und sich bis zur Arbeitsunfähigkeit entwickeln können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Täter-Opfer-Beziehung ==&lt;br /&gt;
Wie ein Jäger sammelt ein Stalker Informationen über sein Opfer, um es stellen zu können. Dabei sind aber nicht nur die einzelnen, nachstellenden Handlungen des Täters von Bedeutung, sondern im Besonderen das psychologische Verhältnis zwischen Täter und Opfer. Das unterscheidet das Stalking von anderen, die [[Autonomie|Selbstbestimmung]] eines Menschen einschränkenden Handlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn jeder Mensch ''Opfer'' von Stalking werden kann und sich Opfer und Täter nicht notwendigerweise kennen müssen, sind nach bisherigen Erkenntnissen am häufigsten Personen betroffen, die eine [[Soziale Beziehung|Beziehung]] oder Ehe mit dem Täter beendet oder einen Beziehungswunsch des Täters zurückgewiesen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berufsgruppen mit Kundenverkehr, Patienten oder Klienten können Opfer eines Stalkers werden, wenn dieser sich selbst als Opfer einer Beratung, einer Behandlung, eines Rechtsstreites oder ähnlichem sieht. Ebenso können Konkurrenten in einer speziellen Sparte oder Rivalen, die eine Niederlage nicht verkraften, zu Stalkern werden. Auch wenn das Phänomen des Stalkings bei Prominenten zuerst aufgefallen ist, so scheinen diese nicht die Mehrheit der Opfer auszumachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
''Täter'' scheinen meist ehemalige Beziehungspartner oder abgewiesene Verehrer zu sein, aber auch Arbeitskollegen, Klienten und Nachbarn befinden sich häufig darunter. In einigen Fällen ist dem Opfer der Täter aber überhaupt nicht bekannt und gehört auch nicht zum näheren persönlichen, beruflichen oder wohnlichen Umfeld. In manchen Fällen spielt das Phänomen der [[Übertragung (Psychoanalyse)|Übertragung]] eine Rolle, wenn ein Täter für empfundene seelische oder körperliche Verletzungen ein Opfer stellvertretend büßen lässt, weil es bestimmte Merkmale aufweist, die für ihn im Bezug zum eigenen Schicksal stehen. Ein Teil der Täter weist erhebliche psychische Erkrankungen auf, wobei das Stalken selbst kein anerkanntes Krankheitsbild darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über 90 % der Opfer von Stalking sind weiblich und rund 85 % der Täter sind Männer. 91 % der weiblichen Opfer werden von Männern gestalkt und 56 % der männlichen von Frauen. In den übrigen Fällen handelt es sich um ein gleichgeschlechtliches Stalking.&amp;lt;ref&amp;gt;Joachim Burgheim: [http://www.kriminalpolizei.de/articles,stalking__erklaerungsansaetze_und_neue_forschungsergebnisse,1,146.htm ''Stalking – Erklärungsansätze und neue Forschungsergebnisse'']. In: ''Die Kriminalpolizei'', 2, 2007.&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach einer [[Fallstudie|Studie]] im Auftrag des [[Justizministerium der Vereinigten Staaten|Justizministeriums der Vereinigten Staaten]] wurden 8 % der amerikanischen Frauen und 2 % der Männer im Laufe ihres Lebens schon einmal von einem Stalker verfolgt.&amp;lt;ref name=&amp;quot;tjaden &amp;amp; thoennes&amp;quot;&amp;gt;Patricia Tjaden &amp;amp; Nancy Thoennes. [http://www.ncjrs.gov/pdffiles/169592.pdf ''Stalking in America: Findings from the National Violence Against Women Survey''.] [[Justizministerium der Vereinigten Staaten|U.S. Department of Justice]], 2008, NCJ 169592. S. 2: {{&amp;quot;-en|8 percent of women and 2 percent of men in the United States have been stalked at some time in their life; an estimated 1,006,970 women and 370,990 men are stalked annually. Although stalking is a gender-neutral crime, most (78 percent) stalking victims are female and most (87 percent) stalking perpetrators are male.}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Interpretation dieser Zahlen sind jedoch die Schwierigkeiten der empirischen Erfassung des Tatgeschehens zu berücksichtigen. Neben der fehlenden einheitlichen Definition des Stalking-Begriffes fällt es den Beteiligten an so genannten Beziehungstaten erfahrungsgemäß schwer, sich offen darüber zu äußern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Psychologische Einteilung der Täter ==&lt;br /&gt;
Die australischen Wissenschaftler Mullen, Pathe und Purcell teilen die Stalker in sechs Gruppen ein, ausgehend von deren Motivation und Beziehungsverhältnis:&amp;lt;ref&amp;gt;Quelle: Mullen, P. E., Pathé, M. &amp;amp; Purcell: „Stalkers and their victims“, Cambridge University&lt;br /&gt;
Press, Cambridge&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
!&lt;br /&gt;
! Gruppe&lt;br /&gt;
! Motivation&lt;br /&gt;
! Beziehungsverhältnis&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 1&lt;br /&gt;
| Zurückgewiesene Stalker&lt;br /&gt;
| Gefühl der Demütigung, Zurückweisung unter anderem&lt;br /&gt;
| meist Ex-Partner / Freunde&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2&lt;br /&gt;
| Beziehungssuchende Stalker&lt;br /&gt;
| Fehlwahrnehmungen der Beziehungsbereitschaft des Opfers, häufig [[Erotomanie (Liebeswahn)|Liebeswahn]]&lt;br /&gt;
| Persönliches und weiteres Umfeld des Opfers&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 3&lt;br /&gt;
| Intellektuell retardierte Stalker&lt;br /&gt;
| Ungenügende Sozialkompetenz, überschreiten Grenzen&lt;br /&gt;
| Persönliches und weiteres Umfeld ([[Nachbar]]schaft)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 4&lt;br /&gt;
| Rachsüchtige Stalker&lt;br /&gt;
| sehen sich durch ihre [[Persönlichkeitsstörung|gestörte Persönlichkeit]] fälschlicherweise selbst als Opfer oder bilden sich ein, Opfer der Personen zu sein, denen sie nachstellen; &amp;lt;!-- Bitte mal den Stil verbessern. Heimtücke und Arglist sind keine „akuten“ Krankheiten, unter denen man „leidet“--leiden durch ihre akute Selbstüberschätzung und Verliebtheit in sich selbst unter akuter Heimtücke, Arglist oder akuten falschen Hilfesyndromen,--&amp;gt; Hilfe, die sie bekommen, nutzen sie zur fortgesetzten Rache und Befriedigung aus&lt;br /&gt;
|temporäres Umfeld (beispielsweise Arzt oder Rechtsanwalt als Opfer, jedermann im Umfeld des Opfers)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 5&lt;br /&gt;
| Erotomane, morbide, krankhafte Stalker&lt;br /&gt;
| [[Kontrolle]]/[[Dominanz (Psychologie)|Dominanz]] – meist psychopathische Persönlichkeit&lt;br /&gt;
| Persönliches und weiteres Umfeld ([[Nachbar]]schaft)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 6&lt;br /&gt;
| Sadistische Stalker&lt;br /&gt;
| Gefühl der [[Bedürfnis|Befriedigung]]&lt;br /&gt;
| Persönliches und weiteres Umfeld&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gesundheitliche und soziale Folgen ==&lt;br /&gt;
Ein Großteil der Opfer leidet unter [[Vegetatives Nervensystem|vegetativen]] Erscheinungen, wie etwa Unruhe (Schreckhaftigkeit), Kopfschmerzen, Angstsymptomen, Schlafstörungen und Magenbeschwerden und der daraus resultierenden geistigen und körperlichen Erschöpfung. Viele sind schnell gereizt und reagieren dann situationsbedingt unbegründet aggressiv. Ein nicht geringer Teil der Opfer leidet unter depressiven Verstimmungen, einige darunter unter [[Depression]]en. Allerdings ist unsicher, wieweit nicht psychisch vorbelastete Personen normales zwischenmenschliches Verhalten als Stalking empfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor allem bei Opfern, denen aufgelauert wird, oder die körperlich verfolgt werden, zeigen sich rasch tendenziell reaktive Verhaltensmuster, wie etwa Vermeidungsverhalten, Abkapselung (Vereinsamung) oder Kontrollverhalten. So, wie der Täter auf sein Opfer fixiert ist, ist durch die als lästig und als unberechenbare Bedrohung empfundene Situation auch das Opfer auf den Stalker fixiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach langer und intensiver Verfolgung kann in seltenen Fällen eine [[posttraumatische Belastungsstörung]] auftreten, vergleichbar mit einem [[Trauma (Psychologie)|Trauma]] bei Soldaten nach unmenschlichen Kriegserlebnissen, die diese psychisch nicht verarbeiten konnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den gesundheitlichen und sozialen Folgen des Stalkings gezielt entgegenwirken zu können, ist es empfehlenswert, sich frühzeitig helfen zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 23. April 2008 hat in Berlin die erste Beratungsstelle für Stalker ihren Betrieb aufgenommen.&amp;lt;ref&amp;gt;ZEIT online: [http://www.zeit.de/news/artikel/2008/04/23/2518435.xml Erste Stalker-Beratungsstelle eröffnet]. 23. April 2008&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Fallzahlen ==&lt;br /&gt;
=== Deutschland ===&lt;br /&gt;
Für das Jahr 2007 wurden in der [[Polizeiliche Kriminalstatistik (Deutschland)|Polizeilichen Kriminalstatistik]] für Deutschland 11.401 Fälle mit dem Tatvorwurf der Nachstellung gem. {{§|238|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] erfasst, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Vorschrift erst am 31. März 2007 in Kraft trat. Dies entspricht einer Häufigkeit von 13,9 Fällen/100.000 Einwohner. Bei 14 Fällen wurden Schusswaffen mitgeführt, wobei in vier Fällen geschossen wurde. Die Aufklärungsquote beträgt 88,4 %, d. h. 9.389 erfasste Fälle konnten aufgeklärt werden. Nichtdeutsche Tatverdächtige haben einen Anteil von 16,6 %.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.bka.de/pks/zeitreihen/pdf/t01.pdf Polizeiliche Kriminalstatistik 1987–2007 (Grundtabelle), S. 34.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Dies entsprach etwa dem Doppelten Ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
Im Jahre 2008 wurde von der [[Universität Wien]] eine Studie (Stieger, Burger, &amp;amp; Schild, 2008) durchgeführt, in der 11 % der Teilnehmer im Laufe ihres bisherigen Lebens als Stalkingopfer identifiziert werden konnten.&amp;lt;ref&amp;gt;{{cite web&lt;br /&gt;
| url = http://www1.icp2008.org/guest/AbstractView?ABSID=10152&lt;br /&gt;
| title = Lifetime prevalence and impact of stalking: Epidemiological data from Eastern Austria&lt;br /&gt;
| accessdate = 2008-01-17&lt;br /&gt;
| author = Christoph Burger&lt;br /&gt;
| last = Burger&lt;br /&gt;
| first = Christoph&lt;br /&gt;
| authorlink =&lt;br /&gt;
| coauthors = Anne Schild, Stefan Stieger&lt;br /&gt;
| date = 2008-07-21&lt;br /&gt;
| year =&lt;br /&gt;
| month =&lt;br /&gt;
| format =&lt;br /&gt;
| work = univie.ac.at&lt;br /&gt;
| publisher = ICP2008&lt;br /&gt;
| pages =&lt;br /&gt;
| language = Englisch&lt;br /&gt;
| archiveurl =&lt;br /&gt;
| archivedate =&lt;br /&gt;
| quote =&lt;br /&gt;
}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{cite web&lt;br /&gt;
| url = http://scielo.isciii.es/pdf/ejpen/v22n4/06.pdf&lt;br /&gt;
| title = Lifetime prevalence and impact of stalking: Epidemiological data from Eastern Austria&lt;br /&gt;
| accessdate = 2008-02-24&lt;br /&gt;
| author = Stefan Stieger&lt;br /&gt;
| last = Stieger&lt;br /&gt;
| first = Stefan&lt;br /&gt;
| authorlink =&lt;br /&gt;
| coauthors = Burger Christoph, Anne Schild&lt;br /&gt;
| date = 2008-10-14&lt;br /&gt;
| year =&lt;br /&gt;
| month =&lt;br /&gt;
| format = PDF; 51 kB&lt;br /&gt;
| work =&lt;br /&gt;
| publisher = Eur. J. Psychiat. Vol. 22, N.° 4, (235-241)&lt;br /&gt;
| pages =&lt;br /&gt;
| language = Englisch&lt;br /&gt;
| archiveurl =&lt;br /&gt;
| archivedate =&lt;br /&gt;
| quote =&lt;br /&gt;
}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weitere Ergebnisse der Studie: Die Stalkingopfer bestanden hauptsächlich aus Frauen (86 %), die Stalker jedoch aus Männern (81 %).&lt;br /&gt;
Frauen wurden in den meisten Fällen von Männern gestalkt (88 %). Männer hingegen wurden fast zu gleichen Teilen von Männern und Frauen gestalkt (60 % männliche Stalker). 19 % der Stalkingopfer gaben an, dass sie zum Zeitpunkt der Studie noch immer gestalkt wurden, was einer [[Punktprävalenz#Punktprävalenz vs. Periodenprävalenz|Punktprävalenzrate]] von 2 % entspricht. 70 % der Stalkingopfer kannten den Täter, der in 40 % der Fällen ein früherer Intimpartner war, in 23 % ein Freund oder Bekannter und in 13 % ein Kollege. Als Konsequenz auf das Stalking, gaben 72 % der Opfer an, dass sie ihren Lebensstil geändert haben. 52 % aller Stalkingopfer hatten bezüglich ihres psychologischen Wohlbefindens Werte im pathologischen Bereich. Bei einem Vergleich der Anzahl der Stalkingfälle im ländlichen und im städtischen Bereich, gab es keine [[Statistische Signifikanz|signifikanten]] Unterschiede.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== USA ===&lt;br /&gt;
Nach Angaben des [[Justizministerium der Vereinigten Staaten|Justizministeriums der Vereinigten Staaten]] werden jährlich 1.006.970 Frauen und 370.990 Männer gestalkt. 77 % der weiblichen und 64 % der männlichen Opfer kennen ihren Stalker. 87 % der Stalker sind Männer und 78 % der Opfer sind Frauen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;tjaden &amp;amp; thoennes&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
=== Deutschland ===&lt;br /&gt;
==== Strafrechtliche Sanktionen ====&lt;br /&gt;
Mit Gesetz vom 22. März 2007, in Kraft getreten am 31. März 2007, wurde in das [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|deutsche Strafgesetzbuch]] der Straftatbestand der '''„Nachstellung“''' eingeführt ({{§|238|stgb|juris}} StGB), der englische Begriff „Stalking“ wird im Gesetz nicht erwähnt. Viele bei der Nachstellung typische Verhaltensweisen werden zwar bereits durch andere Straftatbestände sanktioniert (Bedrohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Beleidigung). Der neu geschaffene Straftatbestand der Nachstellung soll aber einen noch effektiveren Opferschutz gewährleisten, indem bestehende Regelungslücken geschlossen werden. Denn Nachstellungen unterhalb der Eingriffsschwelle eines der genannten Straftatbestände konnte früher nur durch die Einschaltung der Zivilgerichte begegnet werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/aktuelles/nachstellung/ Strafbarkeit von Stalking]&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine einfache Nachstellung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Grunddelikt nach § 238 Abs. 1 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet: Danach muss der Täter durch unbefugtes Nachstellen in Form der beharrlichen Vornahme ausdrücklich angeführter Tatvarianten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung verursachen, wobei die Ziffern 1 bis 4 nach Auffassung des Gesetzgebers die nach derzeitigem Erkenntnisstand häufigsten Nachstellungshandlungen erfassen sollen [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__238.html § 238 StGB]. Mit der „anderen vergleichbaren Handlung“ nach Ziffer 5 wurde zusätzlich ein Auffangtatbestand integriert, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden und künftigen technischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Von dem Begriff der „schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ werden ins Gewicht fallende, gravierende und ernst zu nehmende Folgen erfasst, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen. Höhere Strafrahmen gelten, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat oder die Tat den Tod einer der genannten Personen verursacht hat. In letzteren Fällen gelten aufgrund des gleichzeitig geänderten {{§|112a|stpo|juris}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] geringere Anforderungen an die [[Untersuchungshaft]]. Die einfache Nachstellung wird nur auf [[Antragsdelikt|Antrag]] verfolgt ({{§|238|stgb|juris}} Abs. 4 StGB), wenn nicht die [[Staatsanwaltschaft]] im konkreten Fall ein [[besonderes öffentliches Interesse]] annimmt. Auch bei Vorliegen eines Antrages verfolgt die Staatsanwaltschaft die Tat nur, wenn sie ein öffentliches Interesse bejaht ({{§|376|stpo|juris}} StPO, mit Möglichkeit der [[Nebenklage]], {{§|395|stpo|juris}} Abs. 1 Nr. 1 lit. e StPO); im Übrigen ist die verletzte Person auf den Weg der [[Privatklage]] verwiesen ({{§|374|stpo|juris}}  1 Nr. 5 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachstellung begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem [[Opferentschädigungsgesetz]] (OEG). Gewaltlose, insbesondere psychische Einwirkungen auf das Opfer sind regelmäßig nicht als „tätliche Angriffe“ zu werten, die das OEG für einen Entschädigungsanspruch voraussetzt. Das [[Bundessozialgericht]] hat im April 2011 entschieden, dass eine Opferentschädigung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn es im Rahmen der Nachstellungen zu einer Einwirkung direkt auf den Körper des Opfers gerichteten Gewalttat gekommen ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=12015 BSG, Urteil vom 7. April 2011,] Az. B 9 VG 2/10 R, Volltext.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Präventive Maßnahmen ====&lt;br /&gt;
Nachstellungesopfer haben zunächst die Möglichkeit, die Polizei hinzuzuziehen. Diese kann den [[Störer]] der Wohnung verweisen sowie gegen ihn einen  [[Platzverweis]] erteilen; ferner kann ein [[Kontaktverbot (Zivilrecht)|Kontaktverbot]] ausgesprochen werden ([[Polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel]]). Innerhalb von i. a. zehn Tagen sollte der Geschädigte beim örtlich zuständigen [[Amtsgericht]] Schutzanordnungen gegen den Stalker erwirken, die auf Grundlage des [[Gewaltschutzgesetz]]es (GewSchG) erlassen werden können und beispielsweise aus der Anordnung bestehen können, sich der Wohnung des Opfers nicht zu nähern. Ein Beispiel aus der obergerichtlichen Spruchpraxis dazu ist die Entscheidung des [[Oberlandesgericht Brandenburg|OLG Brandenburg]] vom 2. Oktober 2007. Nach dieser reicht es für eine Anordnung nach dem GewSchG bereits aus, wenn das Opfer über einen Zeitraum von etwa zehn Minuten am Verlassen der Wohnung gehindert wird.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.judicialis.de/Brandenburgisches-Oberlandesgericht_9-UF-137-07_Beschluss_02.10.2007.html Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007, Az. 9 UF 137/07]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes eine [[Unterlassungsverfügung]] gegen einen Stalker erlassen wird und dieser gegen die in der Verfügung festgelegten Verbote verstößt, stellt dieser Verstoß ein strafbares Verhalten nach {{§|4|gewschg|juris}} [[Gewaltschutzgesetz]] dar. Streng genommen handelt es sich dabei dann nicht um die Strafbarkeit von Nachstellung an sich, sondern vielmehr um die Strafbarkeit wegen Missachtung einer gerichtlichen Anordnung. Schon in den 1970er Jahren gingen die Gerichte gegen Telefonterror vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Täter können in Deutschland unter Voraussetzung des {{§|112a|stpo|juris}} StPO (Haftgrund [[Haftgrund#Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)|Wiederholungsgefahr]]) in Untersuchungshaft genommen werden (sog. Deeskalationshaft). Dies gilt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen: Erstens muss der dringende Verdacht bestehen, dass der Täter sein Opfer (beziehungsweise einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person) zumindest in Lebensgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat. Zweitens müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Täter vor einer rechtskräftigen Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen wird ({{§|112a|stpo|juris}} Abs. 1 Nr. 1 StPO, {{§|238|stgb|juris}} Abs. 2, 3 StGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach derzeitigem Erkenntnisstand der Polizeiarbeit scheint sich die sogenannte ''Gefährderansprache'' gegenüber dem mutmaßlichen Täter zu bewähren. Nach Auswertung mehrerer Studien, unter anderen der Darmstädter Studie&amp;lt;!-- Quellen!? --&amp;gt;, hinterlässt eine staatliche Reaktion innerhalb der ersten 48 Stunden eine nachhaltige und zu 80 % beendende Wirkung beim Täter, da er mit seinem Handeln aus der Anonymität herausgeholt wird und ihm die rechtlichen und tatsächlichen Grenzen seines Handelns aufgezeigt und angedroht werden. Diese sind dem Täter, der sich in vielen Fällen selbst in der Opferrolle sieht, oft nicht, oder nicht in diesem Ausmaß, bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist jedoch auch möglich, dass die Gefährderansprache die aktuelle Gefährdung für das Opfer noch steigert, da jetzt dem Stalker offenbar wird, dass das Opfer [[Strafverfolgungsbehörde|staatliche Stellen]] eingeschaltet hat. Es ist deshalb wichtig, den Stalker nach der Ansprache weiterhin zu beobachten oder durch Einbindung anderer Beratungsstellen zu begleiten. Die Gefährderansprache selbst bietet insbesondere dem Polizeibeamten, der eine Gefährdungseinschätzung vornehmen muss, die Möglichkeit, weitere Informationen über den Täter (Gemütszustand, Motivation) zu gewinnen und weiteres Vorgehen strukturiert zu gestalten. Insbesondere ist das Opfer über die Gefährderansprache zu informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Zivilrechtliche Sanktionen ====&lt;br /&gt;
Opfer von Nachstellungsangriffen können sich auch [[zivilrecht]]lich zur Wehr setzen. Sind die Angriffe geeignet, ihr Persönlichkeitsrecht zu verletzen, so kommen [[Unterlassungsanspruch|Unterlassungs-]], Auskunfts- und [[Schadensersatzanspruch|Schadensersatzansprüche]] nach {{§|823|bgb|juris}}, {{§|1004|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], {{Art.|1|gg|juris}} und {{Art.|2|gg|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] in Betracht. Je nach Intensität der Nachstellung gewähren die Gerichte auch erhebliche [[Schmerzensgeld]]beträge.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2011/15_U_62_11_Urteil_20111115.html]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Arbeitsrechtliche Sanktionen ====&lt;br /&gt;
Fühlt sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter von einem Arbeitskollegen oder einer Arbeitskollegin belästigt und äußert, dass weder dienstlich noch privat Kontakt erwünscht ist, so hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeinehmerin das zu respektieren. Handelt er oder sie weiter gegen den erklärten Willen der Arbeitskollegin oder des Arbeitskollegen, kann dieses Verhalten eine [[Kündigung (deutsches Arbeitsrecht)|außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung]] des [[Arbeitsverhältnis]]ses  rechtfertigen. Ob es zuvor einer [[Abmahnung]] bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;amp;Art=pm&amp;amp;nr=15873 BAG, Urteil vom 19. April 2012], Az. 2 AZR 258/11, Pressemitteilung.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Entwicklung ====&lt;br /&gt;
Das Problem „Nachstellung“ trat bei [[Gericht]]en, [[Staatsanwalt|Staatsanwälten]] und der [[Polizei]] erst langsam ins Bewusstsein. Häufig wurden Opfer nicht ernstgenommen. Auf der anderen Seite waren Polizei und Staatsanwaltschaft aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen häufig in ihrem Handlungsspielraum beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Reaktion auf diese als unbefriedigend wahrgenommene Situation verabschiedete im August 2005 das [[Bundeskabinett]] einen [[Gesetzesentwurf]], der einen neuen {{§|241b|stgb|juris}} StGB vorsah.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.bmj.bund.de/media/archive/989.pdf „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellung“]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes wurde 2005 kontrovers diskutiert, da man der Ansicht war, die bestehenden Gesetze würden den Betroffenen ausreichende Möglichkeiten zur Strafverfolgung bieten. Vielmehr sollten die bestehenden straf-, zivil- und [[Polizeirecht (Deutschland)|polizeirechtlichen]] Möglichkeiten konsequenter angewendet werden. Außerdem wurde konkrete Kritik am dargestellten Gesetzesentwurf geübt, beispielsweise hinsichtlich der Verfassungskonformität infolge der Vielzahl [[unbestimmter Rechtsbegriff]]e. Der Gesetzesentwurf zu {{§|241b|stgb|juris}} StGB fiel mit dem vorzeitigen Ende des [[Deutscher Bundestag|Bundestages]] der [[Diskontinuitätsprinzip|Diskontinuität]] anheim.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der heute geltende {{§|238|stgb|juris}} StGB wurde 2006 als Entwurf in den Bundestag eingebracht. Er wurde Ende 2006 im Bundestag und im Februar 2007 im [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]] verabschiedet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Österreich ===&lt;br /&gt;
In Österreich ist seit dem 1. Juli 2006 Stalking durch die Einführung des Straftatbestandes '''beharrliche Verfolgung''' {{§|107a|STGB|RIS-B}} [[Strafgesetzbuch (Österreich)|StGB]] strafbar. Der Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr Haft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den Tatbestand der beharrlichen Verfolgung zu erfüllen, muss der Täter das Opfer in einer Weise verfolgen, die objektiv geeignet ist, dessen Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Als Stalkinghandlungen zählt das Strafgesetzbuch die persönliche Kontaktaufnahme, die Kontaktaufnahme via Tele- oder sonstiger Kommunikationsmittel oder durch Dritte auf. Auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist ein Vergehen iSd. § 107a StGB, wenn damit Waren oder Dienstleistungen im Namen des Opfers bestellt werden oder Dritte veranlasst werden, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erforderlich ist, dass zumindest eine der aufgezählten Handlungen eine längere Zeit hindurch fortgesetzt wird und die Handlung nach dem 1. Juli 2006 begangen wurde. Die Tatbestände des § 107a StGB sind [[Offizialdelikt]]e, das heißt die Staatsanwaltschaft hat unabhängig von der Einwilligung des Opfers aktiv zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Schutz vor weiteren Eingriffen in die Privatsphäre, kann auf dem zivilrechtlichen Weg, auf Antrag des Opfers, dem Stalker per einstweiliger Verfügung durch das Gericht unter anderem untersagt werden, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen, es zu verfolgen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder Waren für das Opfer zu bestellen. Diese Verfügung gilt maximal für ein Jahr und wird zum Teil durch die [[Bundespolizei (Österreich)|Polizei]] sowie durch Geld- bzw. Haftstrafen (Exekutionsantrag an das Bezirksgericht) vollzogen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schweiz ===&lt;br /&gt;
In der Schweiz gibt es für Stalking keinen eigenen Straftatbestand. Dahinter steht die Überzeugung, dass niemand in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden darf, nur weil sich jemand anderer diffus belästigt fühlt. Auch wäre ein derart unbestimmter Tatbestand nach dieser Ansicht kaum vereinbar mit dem [[Bestimmtheitsgebot]] (''nulla poena sine lege certa'').&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Liegt eine bewusste Belästigung vor, so gibt es die Möglichkeit, zivilrechtlich eine Fernhalteverfügung zu erwirken. Eine solche verbietet jemandem unter Strafandrohung, sich der klagenden Person zu nähern, sich in einem bestimmten Gebiet aufzuhalten oder mit der Person wie auch immer Kontakt aufzunehmen (Art. 28b ZGB, ''Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen''). Diese Möglichkeit gab es schon immer, der Artikel wurde aber am 1. Juli 2007 verschärft. Die Missachtung einer solchen Verfügung ist ein Straftatbestand (Art. 292 StGB, ''Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen''). Auf diesem Weg kann Stalking strafrechtlich verfolgt werden, ohne dass das Bestimmtheitsgebot verletzt oder das Subsidiaritätsprinzip durchbrochen wird, nach welchem das Strafrecht nur als Ultima Ratio zum Einsatz kommen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Direkt strafrechtlich belangt werden kann ein Stalker selbstverständlich dann, wenn er ein Delikt begeht. Typisch im Zusammenhang mit Stalking sind etwa ''Nötigung'' oder ''Missbrauch einer Fernmeldeanlage''.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Häusliche Gewalt]], [[Mobbing]], [[Cyber-Mobbing]], [[Telefonterror]], [[Psychoterror]]&lt;br /&gt;
* [[Polizeiliche Beratungsstelle]]&lt;br /&gt;
* [[Verleumdung (Deutschland)|Verleumdung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rezeption ==&lt;br /&gt;
;Spielfilm&lt;br /&gt;
* [[Sadistico – Wunschkonzert für einen Toten]], USA 1970&lt;br /&gt;
* [[Caché (Film)|Caché]], F/A/D/I 2005&lt;br /&gt;
* [[Der Fan (1996)|Der Fan]], USA 1996&lt;br /&gt;
* [[Der Feind in meinem Bett]], USA 1991&lt;br /&gt;
* [[Eine verhängnisvolle Affäre]], USA 1987&lt;br /&gt;
* [[Fatale Begierde]], USA/J 1992&lt;br /&gt;
* [[Liebeskrank]], D 2001&lt;br /&gt;
* [[Obsessed]], USA 2009&lt;br /&gt;
* [[Wahnsinnig verliebt]], F 2002&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Hörspiel&lt;br /&gt;
* ''[[Wer sich umdreht oder lacht …]]'', Vorlage: [[John von Düffel]], Regie: [[Christiane Ohaus]], Episode 42 des [[Radio-Tatort]]s, [[Radio Bremen]] 2011.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Lieder ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* ''Ich lass dich nicht los'', [[Fettes Brot]]&lt;br /&gt;
* ''I’m gonna make you mine'', [[Lou Christie]]&lt;br /&gt;
* ''Modern Stalking'', [[Marsimoto]]&lt;br /&gt;
* ''Stalker'', [[In Extremo]]&lt;br /&gt;
* ''Du gehörst mir'', [[Koljah]]&lt;br /&gt;
* ''Paparazzi'', [[Lady Gaga]]&lt;br /&gt;
* ''10 000 Fotos'', [[Harald Pons]]&lt;br /&gt;
* ''Zu grau'', [[Prinz Pi]]&lt;br /&gt;
* ''Ich kann dich sehen'', [[David Asphalt]]&lt;br /&gt;
Fanatisch (Herbert Grönemeyer)&lt;br /&gt;
Turn it on (Franz Ferdinand)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
[https://portal.d-nb.de/opac.htm?query=Stalking&amp;amp;method=simpleSearch Literatur über Stalking Katalog der DNB]&lt;br /&gt;
* {{Google Buch|Suchbegriff=Stalking}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sachbücher, Aufsätze ===&lt;br /&gt;
* Julia Bettermann: ''Falsche Stalking-Opfer? Das Falsche-Opfer-Syndrom in Fällen von Stalking''. Verlag für Polizeiwissenschaft, 2005, ISBN 978-3-935979-62-7 (rezensiert von Sönke Gerhold, Neue Kriminalpolitik 2006, S. 117 bis 119)&lt;br /&gt;
* Julia Bettermann und Moetje Feenders: ''Stalking, Möglichkeiten und Grenzen der Intervention''. Verlag für Polizeiwissenschaft 2004, ISBN 3-935979-36-3 (rezensiert von Sönke Gerhold, Neue Kriminalpolitik 2006, S. 117 bis 119)&lt;br /&gt;
* Sebastian Buß: ''Der Weg zu einem deutschen Stalkingstraftatbestand – § 238 StGB''. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-4008-8&lt;br /&gt;
* Petra Drawe und Heike Oetken: ''Stalking. Eine Herausforderung für die Sozialarbeit''. Lang, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-631-53900-2&lt;br /&gt;
* Harald Dreßing und Peter Gass: ''„Stalking!“''. Verlag Hans Huber 2005, ISBN 3-456-84196-5&lt;br /&gt;
* Sandra Fiebig: ''Stalking. Hintergründe und Interventionsmöglichkeiten''. Tectum Verlag 2005. ISBN 3-8288-8876-3&lt;br /&gt;
* Peter Fiedler: ''Stalking. Opfer, Täter, Prävention, Behandlung''. Beltz Psychologie Verlags Union 2006, ISBN 3-621-27588-6&lt;br /&gt;
* Nikolaos Gazeas: ''Der Stalking-Straftatbestand – § 238 StGB (Nachstellung)''. In: ''[[Juristische Rundschau]] (JR)''. Jg. 2007, H. 12, S. 497–505.&lt;br /&gt;
* Sönke Gerhold, [http://www.neue-kriminalpolitik.de/nk/hefte/AUFSATZ_nk_07_01.pdf ''Der neue Stalking-Tatbestand; ein erster Überblick''], Neue Kriminalpolitik 2007, S. 2 bis 4&lt;br /&gt;
* Sönke Gerhold: ''Das System des Opferschutzes im Bereich des Cyber- und Internetstalking – Rechtliche Reaktionsmöglichkeiten der Betroffenen''. Nomos, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-5341-6&lt;br /&gt;
* [http://www.zis-online.com/dat/artikel/2010_3_430.pdf  Joachim Herrmann: ''Die Entwicklung des Opferschutzes im deutschen Strafrecht und Strafprozessrecht'', [[Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik]] (ZIS) 2010, 430] (PDF-Datei; 141 kB)&lt;br /&gt;
* Jens Hoffmann und Hans-Georg W. Voss (Hrsg.): ''Psychologie des Stalking''. Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt a.M. 2005, ISBN 3-935979-54-1&lt;br /&gt;
* Jens Hoffmann: ''„Stalking“''. Springer Medizin Verlag, Heidelberg 2006, ISBN 3-540-25457-9&lt;br /&gt;
* Rasso Knoller: ''Stalking. Wenn Liebe zum Wahn wird''. Schwarzkopf &amp;amp; Schwarzkopf, Berlin 2005, ISBN 3-89602-675-5&lt;br /&gt;
* Volkmar von Pechstaedt: ''Rechtsschutz gegen Stalking: Rechtliche Grundlagen und Probleme''. [[Hainholz Verlag|Hainholz]], Göttingen 2004, ISBN 3-932622-97-9&lt;br /&gt;
* Stephan Rusch. ''„Stalking in Deutschland“ – Ein Handbuch für alle Praxisbereiche''. Hainholz, Göttingen 2005, ISBN 3-932622-81-2&lt;br /&gt;
* Stephan Rusch. ''„Stalking“ – Leitlinien für die Aus- und Fortbildung in allen Praxisbereichen''. NR-Verlag, Bremen 2007, ISBN 3-939564-02-8&lt;br /&gt;
* Susanne Schumacher: ''Stalking. Geliebt, verfolgt, gehetzt''. Hainholz 2004, ISBN 3-932622-89-8&lt;br /&gt;
* Andreas Seling: ''§ 107a StGB. Eine Strafvorschrift gegen Stalking''. Zugleich: Salzburg, Univ., Diplomarbeit, 2006. Wien; Graz: NWV, Neuer Wissenschafts-Verlag, 2006. – 105 S.; ISBN 978-3-7083-0416-8 (Neue juristische Monografien; Bd. 36)&lt;br /&gt;
* Stefan Stieger; Christoph Burger; Anne Schild: Lifetime prevalence and impact of stalking: Epidemiological data from Eastern Austria. European Journal of Psychiatry Vol. 22, N.° 4, (235-241), Zaragoza (ES) 2008, {{ISSN|0213-6163}}. [http://scielo.isciii.es/pdf/ejpen/v22n4/06.pdf PDF]&lt;br /&gt;
* Sascha Vander: ''Stalking – Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen zur Schaffung eines speziellen Straftatbestandes''. In: ''Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV)''. 89. Jg., 2006, {{ISSN|0179-2830}}, S. 81–99.&lt;br /&gt;
* Orlando Vanoli: ''Stalking – Ein «neues» Phänomen und dessen strafrechtliche Erfassung in Kalifornien und in der Schweiz''. Schulthess Juristische Medien AG, Zürich 2009, ISBN 978-3-7255-5814-8&lt;br /&gt;
* Hans-Georg W. Voß; Jens Hoffmann; Isabel Wondrak: ''Stalking in Deutschland aus Sicht der Betroffenen und Verfolger''. Hrsg.: Weißer Ring – Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e. V. Nomos, Baden-Baden 2006, 170 S. ISBN 3-8329-1752-7 (Mainzer Schriften zur Situation von Kriminalitätsopfern; Bd. 40)&lt;br /&gt;
* Bernhard Weiner und Ute Ingrid Haas: ''Opferrechte bei Stalking, Gewalt- und Sexualverbrechen – Rechte wahrnehmen, Hilfe finden''. dtv, 2009, ISBN 978-3-423-50664-9&lt;br /&gt;
* Andrea Weiß und Heidi Winterer: ''Stalking und häusliche Gewalt''. 2. Auflage, Lambertus-Verlag 2008, ISBN 3-7841-1778-3 (rezensiert von Sönke Gerhold, Neue Kriminalpolitik 2009, S. 36 bis 40)&lt;br /&gt;
* {{Literatur|Autor=Jan Wendt|Titel=Die Privilegien der Medien und der Straftatbestand gegen Stalking|Verlag=Verlag Dr. Kovac|Ort=Hamburg|Jahr=2010|ISBN=978-3-8300-5088-9}}&lt;br /&gt;
* Finn Zwißler: ''Gewaltschutzgesetz. So wehren Sie sich erfolgreich gegen Nötigung, Stalking und Mobbing''. Regensburg; Walhalla-Fachverlag, Berlin 2006. – 128 S., ISBN 3-8029-3793-7&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Romane und Erzählungen ===&lt;br /&gt;
* Stefan Zweig: ''Brief einer Unbekannten''. S. Fischer, Frankfurt am Main 2006, ISBN 978-3-596-13024-5, Hörbuch: Gelesen von Leslie Malton und Felix von Manteuffel. Hörbuch Hamburg 2009.&lt;br /&gt;
* Ian McEwan: ''Liebeswahn''. : Diogenes, Zürich 1998, ISBN 978-3-89614-087-6.&lt;br /&gt;
* Hilary Norman: ''Gefährliche Nähe''. Lübbe 1999.&lt;br /&gt;
* Annemarie Schoenle: ''Du gehörst mir''. Droemer – Knaur 2004, ISBN 3-426-19622-0.&lt;br /&gt;
* Christine Fehér: ''Jeder Schritt von dir''. Patmos Verlag GmbH &amp;amp; Co KG – 2006, ISBN 3-7941-7053-9.&lt;br /&gt;
* John Katzenbach: ''Das Opfer''. Droemer 2007.&lt;br /&gt;
* Isabelle Ammann: ''Stalking – wenn Liebe zum Alptraum wird''. Kreuz – 2008, ISBN 978-3-7831-3073-7.&lt;br /&gt;
* Monika Feth: ''Der Schattengänger''. cbt/cbj, München 2009, ISBN 978-3-570-30393-1.&lt;br /&gt;
* Anonym: ''Stalker – Besessenheit der Liebe oder Die reale Welt des Dichters''. Verlag Schilling &amp;amp; Kappelar GbR 2011, ISBN 978-3-9813529-1-7.&lt;br /&gt;
* Jason Starr: ''Stalking''. Diogenes, Zürich 2009, ISBN 978-3-257-86185-3.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Stalking}}&lt;br /&gt;
* [http://www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/Stalking ''Stalking'']. Eintrag in der  Krimpedia (freie Online-Enzyklopädie zur Kriminologie)&lt;br /&gt;
* [http://www.stalking-nrw.de/ stalking-nrw.de: ''Landesinitiative Stalking NRW e. V.'']&lt;br /&gt;
* [http://www.stalking-kit.de/ stalking-kit.de: Stalking-KIT des ''Kriseninterventionsteams Stalking und häusliche Gewalt'']&lt;br /&gt;
* [http://www.juraforum.de/lexikon/Nachstellungen juraforum.de: rechtliche Ausführungen zum ''Nachstellen'' gemäß § 238 StGB ''Nachstellung'']&lt;br /&gt;
* [http://www.stop-stalking-berlin.de/ stop-stalking-berlin.de: Beratungsstelle für Menschen, die stalken]&lt;br /&gt;
* [http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Mehr-Schutz-bei-h_C3_A4uslicher-Gewalt,property=pdf,bereich=bmfsfj,rwb=true.pdf Broschüre „Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt“] (Stand: November 2010; PDF-Datei; 1,1 MB) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend&lt;br /&gt;
* [http://www.no-stalking.de/ Stalking – Hilfe für die Opfer]&lt;br /&gt;
* [http://www.ardmediathek.de/wdr-fernsehen/menschen-hautnah/stalking-wenn-liebeswahn-zum-psychoterror-wird?documentId=14190472 Stalking – Wenn Liebeswahn zum Psychoterror wird] in Menschen hautnah, WDR Fernsehen 2013&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kriminalität]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Besondere Strafrechtslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>FDMS4</name></author>	</entry>

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